Wasserhaushaltsgesetz; deutscher Gesetzestext zur Ordnung des Wasserhaushalts. Für Beschichtungen ist § 62 (alt § 19 g) “Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen” von Bedeutung. Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im’ Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Beschichtungssysteme mit einer WHG-Zulassung (Gewässerschutzbeschichtungen) sind in diesem Fall geeignet.